Satzung

Satzung der Point Alpha Stiftung

 

§1
Errichtung der Stiftung, Name, Rechtsform, Sitz

(1) Der Freistaat Thüringen, das Land Hessen, der Landkreis Fulda, der Wartburgkreis, die Stadt Geisa, die Gemeinde Rasdorf, der Grenzmuseum Rhön Point Alpha e.V. und der Mahn- Gedenk- und Bildungsstätte Point Alpha e.V. errichten eine Stiftung zur Erhaltung, Pflege und Weiterentwicklung der Gedenkstätte Point Alpha und aller ihrer Einrichtungen als Lern- und Erfahrungsort der Geschichte sowie zur Dokumentation und wissenschaftlichen Erforschung des Kalten Krieges.

Die Stiftung führt den Namen

Point Alpha Stiftung

(2) Die Stiftung hat die Rechtsform einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Der
Sitz der Stiftung ist Geisa (Thüringen).

(3) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechts.


§2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist es, den ehemaligen amerikanischen Militärstützpunkt „Point Alpha" und die in seinem Umkreis befindlichen Einrichtungen (z.B. „Das Haus auf der Grenze") als Erinnerungsort an die deutsche Teilung zu pflegen, zu bewahren, auszubauen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Sie soll das Zeitalter des Kalten Krieges, die Konfrontation der Macht- und Militärblöcke, die Rolle der amerikanischen Streitkräfte zur Friedenswahrung an der Deutsch-Deutschen Grenze, die Geschichte des Fulda-Gap, die historische Entwicklung der Grenzanlagen an der innerdeutschen Grenze sowie das Grenzregime der ehemaligen DDR in diesem Kontext dokumentieren und den damit verbundenen Bildungs- und Erziehungsauftrag auf der Grundlage wissenschaftlicher Forschung und Vermittlung befördern. Dabei wird sie künftig auch mit anderen Grenzmuseen, wie z.B. Schifflersgrund, Mödlareuth und Teistungen, kooperieren.

(2) Ziel der Stiftung ist es, durch Förderung von politischer Bildung Erziehung, Wissenschaft, Forschung und Kultur sowie der Denkmalpflege den unter Absatz 1 genannten Zweck zu erreichen. Dieser wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Erschließung, Erforschung und Bewahrung von Zeitdokumenten, die Befragung von Zeitzeugen und Erstellung von Dokumentationen;
b) die Präsentation der musealen Stätten und ihrer Dokumentation unter anderem durch Dauer- und Sonderausstellungen, durch Führungen und Betreuung der Besucher, durch pädagogische Angebote und Veröffentlichungen;
c) die Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten, wissenschaftlichen Veranstaltungen sowie Publikationen und Bildungsprogrammen auf nationaler und internationaler Ebene;
d) die Präsentation und Erhaltung der Anlagen und Bauten;
e) die Gründung und Förderung einer dem Stiftungszweck verpflichtenden Akademie;
f) die Würdigung und Auszeichnung herausragender Verdienste um die Einheit Deutschlands und Europas in Frieden und Freiheit;
g) die Finanzierung aller dafür notwendigen und zweckmäßigen technischen, baulichen, personellen und sonstigen Maßnahmen, insbesondere den Erhalt, die Pflege und den Ausbau der Mahn-, Gedenk- und Bildungsstätte sowie die Unterbreitung entsprechender öffentlicher Angebote zur politischen Bildung; dazu zählt auch die wissenschaftliche Forschung zu Themen der jüngeren deutschen Geschichte, die mit dem politisch- historischen Inhalten des Stiftungszwecks korrespondieren.

(3) Die Stiftung wird sowohl operativ als auch fördernd tätig im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Dabei kann die Stiftung im Rahmen der Gemeinnützigkeitsbestimmungen der Abgabenordnung Projekte und Vorhaben gemeinsam mit Dritten, die ebenfalls gemeinnützig sind bei entsprechenden Zweck durchführen. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen von Stiftungsmitteln besteht nicht.

(4) Die Stiftung wird durch den Förderverein Point Alpha e.V. unterstützt.


§3
Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt aussschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Die Stiftung erfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.


§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten, um die Erfüllung des Stiftungszwecks langfristig sicher zu stellen. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Der Stiftungsrat kann Anlagerichtlinien erlassen und einen Anlageausschuss bilden.

(3) Die Erträge aus dem Stiftungsvermögen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Das selbe gilt für Spenden, die der Stiftung zu diesem Zweck zugewendet werden. Die Verwaltungkosten der Stiftung sind aus den Erträgen und Spenden vorab zu decken. Zustiftungen sind möglich. Über die Annahme entscheidet der Stiftungsrat.

(4) Im Rahmen des steuerrechtlich zulässigen können die jährlichen Erträge sowie die sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel gemäß § 58 Nr. 7a und Nr. 12 AO ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.


§ 5
Stiftungsorgane und weitere Gremien

(1) Organe der Stiftung sind:

1. der Stiftungsrat,
2. der Vorstand.

(2) Weitere Gremien sind der wissenschaftliche Beirat sowie der Beirat in beratender Funktion.

(3) Die Organe und Gremien der Stiftung geben sich Geschäftsordnungen, in denen die Einzelheiten ihrer Arbeit geregelt sind.

(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates, des wissenschaftlichen Beirates, des Beirates und die weiteren Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Ihnen können auf Antrag die angemessenen notwendigen Auslagen nach Maßgabe des Thüringer Reisekostengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung ersetzt werden.

(5) Die Mitglieder der jeweiligen Organe und der Gremien haften lediglich für ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten, soweit sie ehrenamtlich tätig sind.


§ 6
Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens acht, höchstens fünfzehn ehrenamtlichen Mitgliedern. Die erste Bestellung erfolgt durch die Stifter. Alle weiteren Berufungen der Stiftungsratsmitglieder erfolgen im Wege der Kooptation durch den Stiftungsrat, wobei der auf die angemessene und ausgewogene Vertretung der beiden Länder Hessen und Thüringen und eine Vertretung des Förderverein Point Alpha e.V. achtet. Wiederbestellungen sind zulässig. Beschlüsse des Stiftungsrats zur Bestellung seiner Mitglieder werden mit einfacher Mehrheit aller Stiftungsratsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

(2) Die Amtszeit der Stiftungsratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich.

(3) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt ein Stiftungsratsmitglied aus Hessen. Stellvertretender Stiftungsratsvorsitzender ist ein Stiftungsratsmitglied aus Thüringen. Im Übrigen erfolgt die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters aus dem Kreis der Stiftungsratsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer der restlichen Amtszeit. Die Wiederwahl ist zulässig.

(4) Mitglieder des Stiftungsrats können nicht Beschäftigte der Stiftung sein.

(5) Der Vorstandsvorsitzende, der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirats sowie der Beiratsvorsitzende beziehungsweise deren Stellvertreter können zu den Stiftungsratssitzungen in beratender Funktion hinzugezogen werden. Der Stiftungsrat kann sich von sachverständigen Dritten beraten lassen und dies auch angemessen vergüten; die hierfür anfallenden Kosten trägt die Stiftung.

 

§ 7
Aufgaben des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse durch den Vorstand und dessen Geschäftsführung. Gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch den Stiftungsratsvorsitzenden vertreten. Im Verhinderungsfalle wird er vom stellvertretenden Stiftungsratsvorsitzenden vertreten.

(2) Der Stiftungsrat hält den beratenden Kontakt mit dem wissenschaftlichen Beirat und dem Beirat.

(3) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung, soweit die Satzung oder die Geschäftsordnung keine andere Regelung trifft. Er beschließt insbesondere über

a) Satzungsänderungen,
b) den Wirtschafts- und Stellenplan,
c) den Organisationsplan,
d) die Verwaltung des Stiftungsvermögens; es können auch Dritte beauftragt werden,
e) die Anstellungsverhältnisse bzw. Bestellungen des Vorstandsvorsitzenden und des Vorstands; Einzelheiten zu den Beschäftigungsverhältnissen regelt die Geschäftsordnung,
f) die Annahme von Zustiftungen, Schenkungen und Erbschaften sowie den Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen; Einzelheiten dazu werden in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates und des Vorstandes festgelegt,
g) die Feststellung des Jahresabschlusses,
h) die Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
i) die Entlastung des Vorstandes,
j) die Gründung und Ausgestaltung von Wirtschaftsbetrieben sowie die Eingehung von Beteiligungen,
k) die Vergabe der Fördermittel,
l) die Zustimmung zu den Geschäftsordnungen des Vorstandes, des wissenschaftlichen Beirats und des Beirats,
m) die Zustimmung zu vom Vorstand vorgesehenen Rechtsgeschäften, die nach der Geschäftsordnung des Vorstandes der Zustimmung des Stiftungsrats bedürfen,
n) die Zustimmung zu Rechtsgeschäften zwischen der Stiftung und Mitgliedern von allen Stiftungsgremien oder deren Angehörigen,
o) die konzeptuelle Ausrichtung der Stiftung einschließlich deren Umsetzung und wesentlicher Änderungen nach den Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirats,
p) Ehrungen, Auszeichnungen und Preisverleihungen,
q) die Auflösung der Stiftung.

Weitere Rechte des Stiftungsrats nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

(4) Der Stiftungsrat ist ermächtigt, dem Vorstand insgesamt oder einzelnen seiner Mitglieder im Einzelfall Befreiungen von den Beschränkungen des § 181 BGB zu erteilen.

(5) Dem Stiftungsrat steht das Recht zu, aus wichtigem Grund Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen. Der Beschluss über die Abberufung bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrats. Das Mitglied des Stiftungsrats, über dessen Abberufung zu entscheiden ist, ist hierbei nicht stimmberechtigt.


§ 8
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsrats

(1) Der Stiftungsrat wird von seinem Vorsitzenden – bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden – schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zwei mal im Kalenderjahr einberufen; die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Der Stiftungsrat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Stiftungsrats oder der Vorstand dies unter Angaben des konkreten Tagesordnungspunktes verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(2) Der Stiftungsrat beschließt mit der einfachen Mehrheit seine anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsrats beziehungsweise – im Falle der Abwesenheit – die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden ausschlaggebend. Soweit diese Satzung Abstimmungen mit abweichenden Mehrheitsregelungen vorsieht, beziehen diese sich jeweils auf die Anzahl stimmberechtigter Mitglieder. Ein Mitglied des Stiftungsrats ist dann nicht stimmberechtigt, wenn der Gegenstand einer Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft ist, das die Stiftung einerseits und ihn oder einen seiner Angehörigen andererseits betrifft.

(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei besonderer Eilbedürftigkeit, kann der Vorsitzende des Stiftungsrats eine Beschlussfassung auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telefonischer oder elektronischer Abstimmung einleiten. Diese Beschlussfassung ist wirksam, wenn kein Mitglied des Stiftungsrats Einspruch erhebt. Beschlüsse nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 5 und nach § 13 können nur in Sitzungen gefasst werden.

(4) Über den Verlauf der Sitzung und die Beschlüsse des Stiftungsrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu zeichnen ist. Beschlüsse sind darin wörtlich zu protokollieren.


§ 9
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

(1) Der Vorstand der Stiftung besteht aus bis zu drei Personen. Der Vorstandsvorsitzende der Stiftung ist hauptamtlich tätig und trägt die Bezeichnung Direktor. Daneben können bis zu zwei weitere, ehrenamtlich tätige Mitglieder als Vorstandsmitglied vom Stiftungsrat bestellt werden. Mitglieder des Stiftungsrats, des wissenschaftlichen Beirats sowie des Beirates können nicht in den Vorstand bestellt werden. Wird kein weiteres Vorstandsmitglied neben dem Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bestellt, wird auf seinen Vorschlag hin ein Stellvertreter aus dem Kreis der Bediensteten der Stiftung vom Stiftungsrat benannt.

(2) Der Vorstand wird vom Stiftungsrat auf die Dauer von bis zu acht Jahren berufen. Der Direktor übt sein Amt in einem befristeten Dienstverhältnis aus. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes. Eine erneute Bestellung ist möglich.

(3) Der Stiftungsrat kann in begründeten Ausnahmefallen mit Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder beschließen, dass der Direktor für eine unbestimmte Zeit bestellt wird. In diesem Fall übt er sein Amt in einem unbefristeten Dienstverhältnis aus und wird auf unbestimmte Zeit als Vorstand berufen.

(4) Die Mitglieder des Vorstands können vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder des Stiftungsrates. Der Dienstvertrag für den Direktor endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn die Bestellung aus wichtigem Grund widerrufen wird. Die Rechte der Stiftungsaufsicht bleiben unberührt.

(5) Scheidet der Direktor aus dem Amt aus, leitet ein weiteres Vorstandsmitglied oder der vom Stiftungsrat bestimmte Vertreter nach § 9 Abs. 1 Satz 6 die Stiftung bis zur Bestellung eines neuen Vorsitzenden.


§ 10
Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er ist verantwortlich für den satzungsmäßigen Betrieb sämtlicher Einrichtungen der Point Alpha Stiftung. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Er hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres (Kalenderjahr)die Entwürfe des Wirtschaftsplans und des Stellenplans aufzustellen. Er hat auf Verlangen des Stiftungsrates jederzeit Auskünfte, Berichte und die Einsicht in Akten und Bücher zu geben.

(2) Der Direktor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Falle der Verhinderung des Direktors wird dieser durch ein weiteres Vorstandsmitglied oder einen nach § 9 Abs. 1 Satz 5 bestellten Vertreter vertreten.

(3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere

a) die Aufstellung eines jährlichen Förderprogramms auf Basis der Empfehlungen des wissenschaftlichen Beirats bezogen auf das darauf folgende Geschäftsjahr,
b) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrats über die Vergabe der Fördermittel,
c) die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung,
d) die Anstellung von Mitarbeitern und Beauftragung von beratenden Dritten,
e) die unverzügliche Anzeige von Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane gegenüber der Aufsichtsbehörde,
f) die Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses nach § 242 bis 256 HGB mit Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des jeweiligen Geschäftsjahres, der nach Überprüfung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer, der nicht Mitglied des Stiftungsrates ist, samt Prüfungsbericht dem Stiftungsrat vorzulegen ist.

(4) Der Direktor hat die ihm obliegenden Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erledigen.

(5) Das nähere regelt die Geschäftsordnung.


§ 11
Wissenschaftlicher Beirat

(1) Zur Beratung und fachlichen Begleitung des Stiftungsrats, des Vorstands und des Fördervereins wird ein wissenschaftlicher Beirat gebildet. Ihm fällt die Beratung in allen wichtigen Maßnahmen zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu, wie insbesondere die konzeptionelle Ausrichtung und deren Umsetzung sowie die Beurteilung von Fragen zur wissenschaftlichen Forschung, Dokumentation, politischen Bildung und Vermittlungsarbeit.

(2) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens sechs, höchstens zwölf Personen aus den relevanten geisteswissenschaftlichen und angewandten Disziplinen und soll die ausreichende Vernetzung zur einschlägigen internationalen Forschungslandschaft gewährleisten. Die ersten vier Mitglieder werden als Gründungsbeirat von den Stiftern bestellt. Die übrigen Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom wissenschaftlichen Beirat selbst bestellt, es sei denn, der Stiftungsrat widerspricht einer Bestellung mit Zweidrittel-Mehrheit aller Mitglieder. Der Widerspruch des Stiftungsrats ist bindend.

(3) Die Amtszeit der sachverständigen Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre. Eine erneute Berufung ist zulässig. Der wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner Mitte den Beiratsvorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Hierzu bedarf es einer Dreiviertel-Mehrheit aller Mitglieder.

(4) Der wissenschaftliche Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise – bei Abwesenheit – die seines Stellvertreters.

(5) Der Vorstand bereitet die Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats vor und beruft die Sitzung mit einer angemessenen Frist ein. Er leitet dem wissenschaftlichen Beirat die wesentlichen Unterlagen zu und nimmt beratend an den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats teil.


§ 12
Beirat

(1) Der Beirat berät den Vorstand und den Stiftungsrat bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks. Er kann zur Förderung dieses Zwecks geeignete Maßnahmen zur Berücksichtigung der Entscheidungen des Vorstands und des Stiftungsrats vorschlagen. Darüber hinaus kann der Beirat bei Änderungen in der personellen Besetzung des Stiftungsrats, des wissenschaftlichen Beirats und des Vorstands Vorschläge zu geeigneten Bewerbern unterbreiten.

(2) Der Beirat setzt sich aus mindestens sechs Personen zusammen.

(3) Die Mitglieder des Beirats werden vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder des Beirats können vom Stiftungsrat nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreise seiner Mitglieder. Die Wahl erfolgt für die Dauer von fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer der restlichen Amtszeit. Die Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Beirat tritt jährlich mindestens ein mal zusammen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorstand kann beratend an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder – im Falle der Abwesenheit – die des stellvertretenden Vorsitzenden. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren ist unter Maßgabe der hierzu in der Geschäftsordnung zu treffenden Regelungen zulässig. Soweit der Beirat weder über einen Vorsitzenden noch über einen stellvertretenden Vorsitzenden verfügt, erfolgt die Einberufung des Beirats durch den Vorsitzenden des Stiftungsrats.


§ 13
Satzungs- oder Zweckänderung, Auflösung, Zusammenlegung

(1) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck nicht berühren, sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich sind. Sie bedürfen eines Beschlusses, der mit einer Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats gefasst werden muss. Bei diesem Beschluss bedarf es in jedem Fall der Zustimmung des Landes Hessen und des Freistaates Thüringen. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

(2) Die Änderung des Zwecks, die Auflösung der Stiftung oder Zusammen- oder Zulegung der Stiftung mit oder zu einer anderen Stiftung sind nur zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll ist. Die vorgenannten Maßnahmen bedürfen der Zustimmung der Dreiviertel-Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrats sowie der Zustimmung des Landes Hessen und des Freistaates Thüringen. Das Erfordernis staatlicher Genehmigung bleibt unberührt.

(3) Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über eine Satzungsänderung, die Auflösung, eine Zusammenlegung oder eine Zulegung vorab dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Wirksamkeit von Zweckänderungen ist die Zustimmung dieser Behörde ebenfalls erforderlich.


§ 14
Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung beziehungsweise einem Wegfall des Stiftungszwecks fällt das Vermögen der Stiftung gemäß den eingebrachten Anteilen an die am Stiftungsgeschäft beteiligten Gründungsstifter zurück. Das eingebrachte Vermögen der beiden an der Gründung beteiligten Vereine entfällt dabei auf die Gebietskörperschaft, in der der jeweilige Verein seinen Sitz hatte. Das angefallene Vermögen ist unmittelbar für Zwecke gemäß § 2 der Satzung oder für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden.


§ 15
Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Freistaates Thüringen nach Maßgabe des geltenden Stiftungsrechts.

(2) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

(3) Die Stiftung kann in berechtigten und begründeten Ausnahmefällen im Rahmen des Stiftungszweckes eigenwirtschaftlich in Form von Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit tätig werden.

(4) Der Thüringer und der Hessische Rechnungshof haben das Recht zur Prüfung der Wirtschaftsführung sowie der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach § 53 HGrG. Die Landesrechnungshöfe erhalten zudem die Rechte nach § 54 HGrG. Bei Beteiligung des Bundes an der Stiftung steht ihm ebenfalls ein Prüfungsrecht zur Seite.


§ 16
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage der Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.