Der Schießbefehl
Für die Grenztruppen der DDR gab es zunächst keinen einheitlich geregelten Befehl zur Anwendung von Waffengewalt an der Grenze. Diese wurde lediglich in streng geheimen Dienstvorschriften behandelt. 1982 verabschiedete die DDR-Volkskammer das menschenverachtende Grenzgesetz. Dessen § 27, der so genannte „Schießbefehl", sah die Waffenanwendung bei der Verhinderung von Straftaten vor, zu denen man auch den Grenzübertritt zählte. Der so genannte „Schusswaffengebrauch" wurde den Grenzsoldaten nur mündlich mitgeteilt.
Bei 233 000 recherchierten Fluchtversuchen geht man heute von mehreren hundert Todesfällen an der Berliner Mauer sowie der innerdeutschen Grenze aus. Die Recherche zu jedem einzelnen möglichen Grenztoten gestaltet sich sehr schwierig, da bewusst auch Akten gefälscht, Zahlen beschönigt oder Zeugen mittlerweile gestorben sind. Auch fallen manche Suizide oder Unfälle in den Verantwortungsbereich der Grenzsicherung.
Der von den Verantwortlichen bis heute meist geleugnete Schießbefehl zeigt einmal mehr, in welcher zynischen und menschenverachtenden Weise in der DDR Menschenrechte missachtet wurden, allen voran von der damaligen SED-Führung. Ab 1992 wurden wegen der Tötungsdelikte an der innerdeutschen Grenze in mehreren Prozessen Mitglieder des Politbüros, u. a. Erich Honecker, des Nationalen Verteidigungsrates, aber auch Grenzoffiziere und Grenzsoldaten verurteilt – allerdings in überschaubarem Umfang.