Satzung des Fördervereins Point Alpha e.V.
§ 1 Name, Sitz und Rechnungsjahr
(1) Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen Förderverein Point Alpha e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Rasdorf/Hessen. Verwaltungsstellen können in Geisa/Thüringen, bzw. in der Gedenkstätte Point Alpha sein. (3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist die nachhaltige Förderung, Pflege und Weiterentwicklung der Gedenkstätte Point Alpha, in ihrer länder- und kreisübergreifenden Ausdehnung, Ausrichtung und Bedeutung, sowie der sie tragenden Point Alpha Stiftung und deren Zweck, Aufgaben und Ziele.
(2) Der Förderverein Point Alpha e. V. wird die von Grenzmuseum Rhön Point Alpha e. V. und Mahn-, Gedenk- und Bildungsstätte Point Alpha e.V. 1995 begründete, aufgebaute und bis zur Arbeitsaufnahme der Point Alpha Stiftung geführte Gedenkstätte Point Alpha in ihrer wichtigsten Aufgabe tatkräftig unterstützen. Dazu wird der Förderverein mit seinen Kräften beitragen, Mittel mobilisieren und sie zweckgebunden an die steuerbegünstigte Point Alpha Stiftung weiterleiten (§ 58 Nr. 1 Abgabenordnung).
(3) Als gemeinnütziger und unabhängiger Verein wendet er sich daher insbesondere an interessierte Unternehmen, Gemeinden, Städte und Kreise sowie Einzelpersonen mit der Bitte um Mitgliedschaft, Spenden und Unterstützung der historisch bedeutsamen Aufgabe auf Point Alpha.
(4) Der Förderverein Point Alpha e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Finanzierung
(1) Die Finanzierung der Vereinsaufgaben erfolgt durch Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuwendungen. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder dürfen in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Über die Rechnungsprüfung beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt (Beitragsordnung).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern - fördernden Mitgliedern - Ehrenmitgliedern.
(2) Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und fördert. Die Aufnahme in den Verein muss bei dem Vorsitzenden des Vereins beantragt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet vorläufig, die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Dem betroffenen Mitglied muss eine schriftliche Begründung zugestellt werden. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind: a) der geschäftsführende Vorstand b) der erweiterte Vorstand c) die Mitgliederversammlung.
§ 6 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei bis maximal drei Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes oder durch einen seiner Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 BGB nach außen vertreten.
(2) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und bereitet die Beschlussvorlagen vor. Insbesondere obliegt ihm die Vorbereitung der Sitzung des erweiterten Vorstandes. Die finanzielle Entscheidungsgewalt des Vorstandes wird in der Beitrags- und Kassenordnung geregelt. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen oder auch die Führung seiner Geschäfte dem hauptamtlichen Vorstand der Point Alpha Stiftung übertragen.
(3) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller seiner Mitglieder anwesend ist. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fassen. Der geschäftsführende Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(4) Zu seinen Aufgaben gehören: - Erstellung des Finanzplanes sowie der Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses - Vorbereitung der Mitgliederversammlung - Einberufung und Leitung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen - Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung - Die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens - Ehrung und Auszeichnung verdienter Mitglieder, Förderer und Sponsoren.
§ 7 Erweiterter Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand können neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes angehören: a) Je 1 Vertreter des Landkreises Fulda und des Wartburgkreises b) Mitglieder der Landtage Hessen und Thüringen sowie des Deutschen Bundestages und des Europaparlaments. c) Weitere Mitglieder.
(2) Die unter a, b und c) benannten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen bzw. abberufen. Sie dürfen in alle Vorgänge des geschäftsführenden Vorstandes Einsicht nehmen und haben hier Mitspracherecht. Sie sollen den geschäftsführenden Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins beraten und unterstützen.
(3) Der erweiterte Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand muss in jedem Kalenderjahr mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig: - Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und Rechnungsabschlusses - Entlastung des Vorstandes - Neuwahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren (Wiederwahl ist möglich) - Festsetzung von Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen (Beitragsordnung) - Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern - Bestätigung von Ehrenmitgliedern - Bestätigung der Geschäftsordnung - Beschlussfassung über Satzungsänderungen - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(7) Sind Beschlüsse über Satzungsänderungen gemäß § 9 und über die Auflösung des Vereins gemäß § 10 der Satzung zu fassen, so ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller aktiven und fördernden Mitglieder notwendig. Für die Beschlussfassungen zu § 9 und § 10 sind die dort festgelegten Mehrheiten entscheidend. Bei Beschlussunfähigkeit der einberufenen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(8) Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer des Vereins zu unterschreiben ist. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Änderungen von Zweck und Ziel des Vereins bedürfen der 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 2 Wochen vor der fälligen Abstimmung bekannt zu geben.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Änderungen von Zweck und Ziel des Vereins bedürfen der 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens 2 Wochen vor der fälligen Abstimmung bekannt zu geben.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Rasdorf und die Stadt Geisa nach dem Verhältnis der Flächenanteile in den jeweiligen Gemarkungen zwecks Verwendung zur Förderung von Bildung und Kultur. Für die finanziellen Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.
Diese Neufassung der Satzung beruht auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung am 5. November 2007. Die Satzung vom 29. Juni 1995, geändert in der Mitgliederversammlung am 7. September 1995, wurde am 5. November 2007 erneut geändert und neu gefasst.
Rasdorf, den 5. November 2007